Beitrags- und Finanzordnung ab 01.01.2018

§ 1 – Zweck
Die Beitrags- und Finanzordnung des FDP-Kreisverbandes München-Land regelt verbindlich das Finanz- und Beitragswesen des Kreisverbandes (künftig: KV) sowie seiner ihm angehörenden Ortsverbände (künftig: OV).

§ 2 – Allgemeine Vorschriften
(1)  Der KV und seine OV bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich auf durch: Mitglieds- und Sonderbeiträge, Spenden, Einnahmen aus Vermögen oder Veranstaltungen, Erstattungen, sonstige Einnahmen und Zuschüssen von Gliederungen.

(2)  Die vom KV und den OV eingenommenen Geldmittel dürfen nur für folgende Ausgabearten verwendet werden: Personalausgaben, Ausgaben für laufenden Geschäftsbetrieb, Ausgaben für allgemeine politische Arbeit, Ausgaben für Wahlkämpfe, Zinsen, sonstige Ausgaben und Zuschüsse an Gliederungen.

§ 3 – Aufnahmegebühren
Der Kreisvorstand kann beschließen, Aufnahmegebühren zu erheben. Zurzeit werden keine Aufnahmegebühren erhoben. Spenden, die beim Eintritt in die Partei geleistet werden, verbleiben beim OV, es sei denn, der Beitretende hat ausdrücklich eine andere Verfügung getroffen.

§ 4 – Zuwendungen von Mitgliedern
(1) Zuwendungen von Mitgliedern sind Beiträge, Spenden und soweit nach § 3 beschlossen, Aufnahmegebühren.

(2) Mitgliedsbeiträge sind die regelmäßig und periodisch von dem Mitglied geleisteten Zahlungen.

(3) Alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern sind Spenden. Dazu gehören Umlagen, Sonderzahlungen, Sammlungen, Sachspenden und Aufwandsspenden durch Verzicht auf Erstattungen nach § 33 Absatz (2) der Bundessatzung sowie Leistungsspenden durch Verzicht auf die Erfüllung vertraglicher Forderungen des Mitglieds.

(4) Mandatsträger-Sonderbeiträge werden gesondert erfasst.

§ 5 – Zuwendungen von Nichtmitgliedern
(1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern sind Spenden.

(2) Spenden von Nichtmitgliedern können als Geldspenden, als Sachspenden und als Leistungsspenden durch Verzicht auf die Erfüllung vertraglicher Forderungen zugewendet werden.
(3) Spenden, die von Mitgliedern entgegengenommen werden, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich an den Schatzmeister oder an ein anderes, für Finanzangelegenheiten satzungsmäßig bestimmtes Mitglied der
für das Mitglied zuständigen Gliederung weiterzugeben.

(4) Eine Geldspende, die nach dem Wunsch des Spenders mehreren Gliederungen zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und über innerparteiliche Zuschüsse den Gliederungen anteilig zugeleitet werden.

§ 6 – Unzulässige Spenden
(1) Spenden, die nach § 25 Absatz (1) Satz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, müssen unverzüglich mit den notwendigen Angaben an den Bundesverband weitergeleitet werden.

(2)  Bis zu einem Betrag von 1.000,- kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen.

(3)  Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500,- betragen und deren Spender nicht feststellbar sind (Hutspenden), oder bei 
denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt sind unzulässige Spenden.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

(2)  Bei Erwerb der Mitgliedschaft wird die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung, unter Berücksichtigung des Mindestbeitrages und des Regelbeitrages (siehe Absatz 3) auf dem Aufnahmeantrag eingetragen. Das Mitglied ist daran bis zur Änderung seiner persönlichen Verhältnisse oder bis zur Änderung der Mindest- und Regelbeiträge gebunden. Für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages ist ein Richtwert von 0,5 % der monatlichen Brutto-Einkünfte zugrunde zu legen.

(3)  Bei Änderung der persönlichen Verhältnisse eines Mitgliedes sind diese dem zuständigen OV- Schatzmeister umgehend mitzuteilen, der den Kreisvorstand über den Kreisschatzmeister informiert. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln.

(4)  Der monatliche Regelbeitrag, der quartalsweise im Voraus zu entrichten ist, beträgt 12,50. Schüler, Auszubildende, Studenten, nicht selbst verdienende Hausfrauen, Erwerbslose und auf Antrag bedürftige Rentner zahlen monatlich mindestens 8,00. Mitglieder, die gleichzeitig Mitglieder der Jungen Liberalen (JuLis) sind, nicht älter als 26 Jahre sind und zu den in Satz 2 genannten Personen zählen, können den an die JuLis gezahlten Mindestbeitrag (derzeit 2,50) monatlich in Abzug bringen. Der Kreisschatzmeister der JuLis ist insoweit dem Kreisschatzmeister zur Auskunft verpflichtet. Liegt dem Kreisschatzmeister keine Erklärung der JuLis vor, ist der Mindestbeitrag ohne Abzug zu entrichten.

§ 8 – Sonderbeiträge
(1) Die im Kreisverband als Mitglied geführten Mandatsträger im Rat der Gemeinden und Städte, die FDP-Mitglieder im Kreistag sowie in öffentlichen Körperschaften oder in gleichzuachtenden politischen Funktionen sind aufgefordert, neben ihrem ordentlichen Mitgliedsbeitrag einen Mandatsträgerbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mandatsträgerbeitrages und die Einzelheiten der Entrichtung sollen von dem zuständigen Schatzmeister bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer mit den in Abs. (1) aufgeführten Mandats- und Funktionsträgern vereinbart werden. Sonderbeiträge von Gemeinde- und Stadträten verbleiben beim OV, solche von Kreisräten beim KV. Sie sind als Sonderbeiträge zu buchen.

§ 9 – Beitragserhebung
(1)  Zuständig für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge sowie der übrigen Einnahmen ist der Kreisverband und in seinem Namen der Kreisschatzmeister.

(2)  Der Kreisverband kann das Recht des Beitragseinzugs und der eigenen Rechenschaftspflicht durch Beschluss ganz oder teilweise auf einzelne OV übertragen und zurücknehmen. Derzeit liegt dieses Recht beim Kreisschatzmeister.

(3)  Ohne Beeinträchtigung der Beitragshoheit und des Vereinnahmungsrechtes kann die Einziehung der Beiträge in technischer Hinsicht an Parteimitglieder, die dem Schatzmeister zuarbeiten, übertragen werden.

(4)  Beiträge sollen möglichst bargeldlos durch Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung gezahlt werden und sind periodisch im Voraus fällig.

(5)  Die OV rechnen die pro Monat und Mitglied fälligen Beitragsanteile alljährlich zum 31.12. mit dem Kreisschatzmeister ab. Vierteljährlich sind Abschlagszahlungen zu leisten.

(6)  Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen oder anderer Zuwendungen mit Forderungen an die Partei oder eine ihrer Gliederungen, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ist nicht statthaft.

(7)  Sämtliche Kassengeschäfte sind nach der Finanzordnung der Bundespartei und des Landesverbandes der FDP-Bayern in der jeweils gültigen Fassung abzuwickeln.

(8)  Die Wahl eines neuen Ortschatzmeisters ist dem Kreisvorstand und dem Kreisschatzmeister unverzüglich zu melden.

§ 10 – Beitragsanteile
(1)  Der KV führt die von den zuständigen Beschlussgremien festgesetzten Mitgliederumlage an den Bezirksverband (z.Zt. 2,50 ) und an den Landesverband (z.Zt. 1,00 ), insgesamt z.Zt. 3,50 , über den Bezirksverband ab und zahlt die Beitragsanteile von monatlich z.Zt. 2,20 direkt an die Bundespartei. Die Gesamtabführung beträgt demnach monatlich 5,70 .

(2)  OV, die das Recht zur Beitragseinziehung übertragen erhalten haben, führen für jedes Mitglied monatlich einen Beitragsanteil von 5,70 an den KV ab, damit dieser Abs. (1) erfüllen kann. Über diesen Beitragsanteil hinausgehende Beträge – auch freiwillig höhere – werden zwischen dem OV und dem KV geteilt (50:50).

(3)  OV, die das Recht zur Beitragserhebung nicht haben, erhalten – entsprechend Absatz (2) – von den Beitragsanteilen, die den Betrag der Abführung übersteigen, jeweils den halben Betrag.

(4)  Über die Verwendung der Mandatsträger-Sonderbeiträge gemäß § 8 entscheidet der Kreisvorstand bei seinen Kreisräten bzw. der Ortsvorstand bei seinen Gemeinderäten. Sie sollen nach Möglichkeit als Rücklagen für die nächste Kommunalwahl angespart werden.

§ 11 – Umlagen
(1)  Die Kreishauptversammlung kann zur Abwendung finanzieller Notlagen und zur Finanzierung von Wahlkämpfen oder zur Bewältigung außergewöhnlicher politischer Maßnahmen beschließen, zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen Sonderumlagen zu erheben.

(2)  Zugewendete Umlagen sind Spenden der Mitglieder.

§ 12 – Verletzung der Beitragspflicht; Ruhen des Stimmrechts
(1)  Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als sechs Monate in Verzug sind, sind vom zuständigen Schatzmeister schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.

(2)  Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens neun Monatsbeiträgen rückständig ist.

(3)  Liegt schuldhaft unterlassene Beitragszahlung vor, trägt der zuständige Schatzmeister dies dem Vorstand vor. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.

(4)  Die Ausübung des Stimmrechts auf Hauptversammlungen in den Stadt-, Kreis- und Ortsverbänden ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als 9 Monate im Rückstand geblieben sind. Bei Einberufung einer Versammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. Dies gilt nicht bei Ausübung wahlgesetzlicher Aufgaben.

(5)  Die OV sind verpflichtet, rechtzeitig vor den Kreismitgliederversammlungen diejenigen Mitglieder zu melden, die mit der Zahlung ihrer Beiträge länger als 9 Monate im Rückstand sind.

(6)  Einsprüche gegen die Ausübung des Stimmrechts wegen unterlassener Beitragszahlung müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingelegt werden. Hierüber entscheidet bei den Kreis- oder Ortsversammlungen der Wahlausschuss.

(7)  Sofort mit der Zahlung sind die Verzugsfolgen beseitigt.

§ 13 – Geld-, Sach- und Leistungsspenden
(1) Der KV und OV ist berechtigt, Geld-, Sach- und Leistungsspenden anzunehmen. Sie sind nach den Vorschriften des Parteiengesetzes und den Bestimmungen des Landesverbandes ordnungsgemäß zu buchen.

(2)  Spenden, die von Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern angenommen werden, sind unverzüglich an den zuständigen Schatzmeister oder an ein anderes für Finanzangelegenheiten satzungsmäßig bestimmtes Mitglied der für das Mitglied zuständigen Gliederung weiterzuleiten. Die Ortschatzmeister melden die beim OV eingegangenen Spenden dem Kreisschatzmeister unter Angabe von Namen und Anschrift des Spenders, des Eingangstages der Spende und der Buchungsnummer. Die empfangende Gliederung stellt die Empfangsbestätigung aus und der Kreisschatzmeister sorgt beim Büro des Bundesschatzmeisters für die Spendenquittung. Die Spendenquittung wird den Spendern direkt von der Bundespartei zugeschickt.

(3)  Geld-, Sach- und Leistungsspenden verbleiben der Gliederung, die die Spende angenommen hat; es sei denn, es besteht eine weiterführende Weisung des Spenders.

§ 14 – Aufwandsspenden
(1)  Für die Annahme von Aufwandsspenden von Amtsträgern, Delegierten oder beauftragten Mitgliedern durch Verzicht auf die Erstattung von Kosten und Ausgaben nach § 33 Absatz (2) der Bundessatzung ist ausschließlich der Kreisverband zuständig.

(2)  Der Kreisvorstand ermächtigt den Kreisschatzmeister, die Erstattungsanträge zu bearbeiten und über die beantragte Erstattung zu entscheiden. Er erteilt einem weiteren Vorstandsmitglied Vollmacht, über Erstattungsanträge des Kreisschatzmeisters zu entscheiden.

(3)  Anträge von Amtsträgern, Delegierten und von beauftragten Mitgliedern des Kreisverbands werden dem Kreisschatzmeister mit den notwendigen Belegen eingereicht.

(4)  Nach Prüfung durch den Kreisschatzmeister werden die Anträge dem Landesverband zur Nachprüfung vorgelegt.

(5)  Nach Feststellung des Erstattungsbetrages durch den Landesverband werden die Vorgänge ausschließlich in der 
Buchhaltung des Kreisverbandes gebucht.

(6)  Wenn und soweit ein Antragsteller nicht auf die Erstattung verzichtet, zahlt der Kreisverband den Erstattungsbetrag an den 
Antragsteller aus. Erstattungsbeträge, die eindeutig Ausgaben für einen OV oder eine andere Gliederung betreffen, kann der KV von diesen zurückfordern.

§ 15 – Buchführung
(1)  Der Vorstand einer Gliederung, die über Einnahmen und Ausgaben verfügt, ist verpflichtet, nach den Vorschriften des Parteiengesetzes und den parteiinternen Richtlinien Bücher unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu führen. Für die Buchführung kommt das Journal der FDP oder bei EDV-Erfassung das entsprechende FDP-Programm in Betracht.

(2)  Die Schatzmeister der Gliederungen sind verpflichtet, neben der Finanzbuchhaltung ein Beitragsbuch oder eine Beitragskartei zu führen.

(3)  Derzeit werden alle Buchungen und Beiträge beim KV erfasst. Der Kreisvorstand kann Helfer des Kreisschatzmeisters benennen. Nach § 9 Abs. 3 helfen die gewählten Ortschatzmeister dem Kreisschatzmeister bei allen Finanzangelegenheiten ihres OV wie Beitragseinzug und der Buchführung. Die endgültige und ordentliche Buchung erfolgt aber nur beim KV.

(4)  Diese beauftragten Ortschatzmeister verpflichten sich, die notwendigen Daten und Unterlagen vierteljährlich oder nach Absprache an den Kreisschatzmeister zu melden. Sie benutzen hierzu das FDP-Journal, das vom Kreisschatzmeister gelieferte Excel-Journal oder ein gleichwertiges Programm, das dem Kreisschatzmeister die Buchungen eindeutig ermöglicht.

(5)  Die Konten der Ortsverbände werden als Unterkonten des Kreisverbandes geführt. Sie bleiben als Konten der OV erhalten, da sie den Finanzrahmen der OV darstellen. Die beauftragten Ortschatzmeister erhalten einen Buchungsdruck ihrer Buchungskonten, mit dem sie die Richtigkeit der Buchungen mit den Kontoständen überprüfen und innerhalb von 6 Wochen bestätigen. In Abständen trifft sich jeder Ortschatzmeister mit dem Kreisschatzmeister, um alle Buchungen und Belege gemeinsam zu prüfen und Fehler und Missverständnisse zu vermeiden.

(6)  Der Kreisvorstand wählt einen Beisitzer als Archivar, der die Belege der Ortsverbände einscannt und jährlich auf CD brennt. Diese CD wird den Unterlagen des Kreisverbandes beigelegt. Die Originalbelege bleiben bei den Ortsverbänden. Die Ortsverbände haben diese Archivierung sicherzustellen und die Originalbelege 10 Jahre aufzuheben.

§ 16 – Rechenschaftslegung
(1)  Der Vorstand des KV ist verpflichtet, über jedes Rechnungsjahr einen Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Parteiengesetzes und den parteiinternen Richtlinien aufzustellen und termingerecht einzureichen.

(2)  Die beauftragten Ortschatzmeister reichen ihre Kontobewegungen (Kasse, Giro, Sparbuch) beim Kreisschatzmeister ein. Dieser bucht sie ein und fasst sie mit dem Bericht des KV zum Gesamtbericht des KV zusammen. Die Erstellung der Rechenschaftsberichte entfällt für Ortsverbände. Es wird nur ein Gesamtbericht des Kreisverbandes erstellt.

(3)  Kommt der Schatzmeister eines OV seiner Pflicht zur Meldung der Buchungen nicht nach, oder kann der Bericht aus anderen Gründen nicht aufgestellt werden, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, einen anderen Beauftragten für diesen OV zu ernennen.

§ 17– Spendenempfangsbestätigungen
(1) Mitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erteilung einer Spendenempfangsbestätigung über ihre Zuwendungen an die Partei.

(2)  Steuerwirksame Spendenempfangsbestätigungen werden nach zentraler Erfassung der Zuwendungen ausschließlich von der Bundespartei ausgestellt.

(3)  Die Schatzmeister der OV melden die bei ihnen eingegangenen Spenden gemäß § 13 Abs. (2) Satz 2 und 3 an den Kreisschatzmeister, der für die Spendenempfangsbestätigungen sorgt.

(4)  Die Summen der gemeldeten Spenden, die Buchungen und die Ausweisungen im Rechenschaftsbericht müssen übereinstimmen.

(5)  Unmittelbare Mitgliedsbeiträge werden nach dem tatsächlichen Zufluss im Rechnungsjahr listenmäßig erfasst. OV mit Beitragsinkasso reichen ihre Listen rechtzeitig mit Ablauf des Rechnungsjahres dem Kreisschatzmeister ein, der sie mit den Listen des KV unverzüglich über den Landesverband an die zentrale Erfassungsstelle der Bundespartei schickt. Die Summen der aufgelisteten Beiträge müssen mit den Buchungen und den Ausweisungen der Beitragseinnahmen im Rechenschaftsbericht übereinstimmen.

(6)  Bei Beiträgen und Spenden gilt: Sie sind in dem Jahr zu buchen, in dem sie auf den jeweiligen Konten eingegangen sind. Es ist deshalb beim Jahresende darauf zu achten, dass es keine Überschneidungen gibt. Die Zahler sind auf die langen Buchungszeiten der Banken hinzuweisen, so dass es vorteilhaft ist, Überweisungen, die für das auslaufende Jahr gelten, noch vor Weihnachten ausführen zu lassen. Das gilt auch für Beitragsabführungen der OV an den KV.

(7)  Wenn Mitglieder für mehrere Jahre ihren Beitrag bezahlen (Nach- oder Vorauszahlungen) ist dies in der Beitragsbuchführung deutlich zu machen. Wenn Beiträge einzelner Mitglieder durch Dritte oder durch Vorrauszahlung getragen werden, ist bei dem betroffenen Mitglied ein „P“ für Patenschaft in die Beitragsbuchführung einzutragen, um ungerechtfertigte Mahnungen zu vermeiden.

§ 18 – Haushaltsplan
(1)  Der Kreisvorstand soll vor Ablauf eines Rechnungsjahres auf der Grundlage eines Vorschlages des Kreisschatzmeisters einen Haushaltsplan für das jeweils folgende Rechnungsjahr beschließen. Den OV wird empfohlen, ebenso zu verfahren.

(2)  Über die Finanzierung von Wahlkämpfen sollen die Vorstände gesonderte Haushaltspläne aufstellen.

§ 19 – Recht der Schatzmeister
Die Schatzmeister sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehenen Ausgaben nicht getätigt werden dürfen, es sei denn, der Vorstand lehnt den Widerspruch mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

§ 20 – Prüfwesen
(1)  Der KV und die OV sind verpflichtet, Rechnungsprüfer zu wählen und durch diese die Bücher jährlich verbandsintern vor den Mitgliederhauptversammlungen prüfen zu lassen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Hauptversammlungen zu verlesen ist.

(2)  Die Bundespartei und der Landesverband haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen durch beauftragte Revisoren die Bücher und das Rechnungswesen des KV und der OV zu prüfen.

(3)  Im Rahmen der Verantwortung des KV hat der Kreisschatzmeister das gleiche Recht gegenüber den OV.

§ 21 – Rechtsnatur
(1)  Die Beitrags- und Finanzordnung des KV ist von einer Mitgliederversammlung zu beschließen und gilt als Teil der Satzung für alle Mitglieder im KV.

(2)  Die Beitrags- und Finanzordnungen des Landesverbandes und der Bundespartei gehen der Beitrags- und Finanzordnung des KV vor.

§ 22 – OV mit nach §9 Abs. 3. beauftragten Ortschatzmeistern:
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Beitrags- und Finanzordnung haben nachfolgende OV vom KV eigene beauftragte Ortschatzmeister: OV Aschheim, OV Brunnthal-Hofolding, OV Garching b. München, OV Gräfelfing, OV Grasbrunn, OV Grünwald, OV Haar, OV Ismaning-Unterföhring, OV Kirchheim-Feldkirchen, OV Hohenbrunn-Neubiberg-Putzbrunn, OV Oberhaching, OV Oberschleißheim, OV Ottobrunn, OV Planegg-Neuried, OV Pullach/Baierbrunn, OV Sauerlach, OV Schäftlarn, OV Taufkirchen, OV Unterhaching und OV Unterschleißheim.

§ 23 – Inkrafttreten
Die Beitrags- und Finanzordnung wurde von der Kreishauptversammlung am 20.Juli 2017 beschlossen. Sie tritt am 01.01.2018 in Kraft.
 Jedes Mitglied im KV erhält eine Beitrags- und Finanzordnung, insbesondere jedes Neumitglied bei Eintritt in die FDP im KV München-Land. Je ein Exemplar erhalten der Landesverband und die Bundespartei mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Mit dem Inkrafttreten werden alle früher beschlossenen Beitrags- und Finanzordnungen ungültig.

Haar, 20. Juli 2017

 

Ralph Peter Rauchfuss

Vorsitzender

FDP Kreisverband München-Land